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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §4 Abs2 idF 1999/I/111;Rechtssatz
Gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Verkehrsgeltung in der Klasse "Werbung" selbst dann nicht vorläge, wenn die in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen genannten (wenigen) Unternehmer das angemeldete Zeichen als Kennzeichen für die Dienstleistungen des Beschwerdeführers auffassten, bestehen im Hinblick auf den großen Kreis von potenziellen Abnehmern von Dienstleistungen aus der Werbebranche keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040051.X02Im RIS seit
11.07.2002