RS Vwgh 2002/5/29 2001/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/04/0099 E 6. November 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die nach § 77 GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage wird in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen, sodaß der bloße Hinweis, die Betriebsanlage werde auf einer Grundfläche errichtet, an der dem Nachbarn eine Dienstbarkeit zustehe, die Beeinträchtigung eines subjektiven öffentlichen Rechtes keinesfalls darzutun geeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040104.X01

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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