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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/04/0099 E 6. November 1995 RS 3Stammrechtssatz
Durch die nach § 77 GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage wird in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen, sodaß der bloße Hinweis, die Betriebsanlage werde auf einer Grundfläche errichtet, an der dem Nachbarn eine Dienstbarkeit zustehe, die Beeinträchtigung eines subjektiven öffentlichen Rechtes keinesfalls darzutun geeignet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040104.X01Im RIS seit
08.08.2002