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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die dem Nachbarn nach den Bestimmungen der GewO bzw. des MinroG im Genehmigungsverfahren eingeräumte Rechtsstellung ist lediglich gegen die Erteilung einer, die geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigenden Genehmigung gerichtet. Nicht aber ist mit dieser Rechtsstellung auch ein Rechtsanspruch auf Setzung behördlicher Maßnahmen gegen einen ohne Genehmigung erfolgenden Eingriff in die nachbarlichen Interessen verbunden. Vielmehr steht auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 der Behörde im öffentlichen Interesse zustehenden Zwangsgewalt niemandem ein Rechtsanspruch zu, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgt werden könnte, insbesondere auch nicht den Nachbarn (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, Ergänzungsband (2001) 483 f und die dort zitierte Judikatur). Gleiches gilt für die Setzung von Maßnahmen nach den §§ 178 f MinroG.
Schlagworte
Bergrecht GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040057.X01Im RIS seit
08.08.2002