RS Vwgh 2002/5/29 2002/04/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §360;
MinroG 1999 §178;
MinroG 1999 §179;

Rechtssatz

Die dem Nachbarn nach den Bestimmungen der GewO bzw. des MinroG im Genehmigungsverfahren eingeräumte Rechtsstellung ist lediglich gegen die Erteilung einer, die geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigenden Genehmigung gerichtet. Nicht aber ist mit dieser Rechtsstellung auch ein Rechtsanspruch auf Setzung behördlicher Maßnahmen gegen einen ohne Genehmigung erfolgenden Eingriff in die nachbarlichen Interessen verbunden. Vielmehr steht auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 der Behörde im öffentlichen Interesse zustehenden Zwangsgewalt niemandem ein Rechtsanspruch zu, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgt werden könnte, insbesondere auch nicht den Nachbarn (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, Ergänzungsband (2001) 483 f und die dort zitierte Judikatur). Gleiches gilt für die Setzung von Maßnahmen nach den §§ 178 f MinroG.

Schlagworte

Bergrecht Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040057.X01

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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