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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §4 Abs2 idF 1999/I/111;Rechtssatz
Die "Kennzeichnungsfähigkeit" des Zeichens - die Eignung, Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen, also von anderen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden; vgl. Schanda in Markenschutzgesetz, Praxiskommentar (1999), S. 35, Rz 20 zu § 4 - muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 MarkenSchG 1970 jedenfalls "innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung" erworben worden sein. Da sich der Beschwerdeführer zum Nachweis der Verkehrsgeltung nur auf die Verwendung des angemeldeten Zeichens für Dienstleistungen seines Unternehmens berufen hat, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass es für die Frage der Verkehrsgeltung darauf ankomme, ob das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf die Dienstleistungen des Unternehmens des Beschwerdeführers aufgefasst werde, vorliegend auch unter Zugrundelegung der Ausführungen Schandas nicht als rechtswidrig erkannt werden (weitere Begründung im E). Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen kann lediglich entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit der Entwicklung von Design-Vorschlägen für Werbeträger Dritter unter Verwendung des Euro-Symbols beschäftigt habe, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer das Euro-Symbol zur Kennzeichnung seiner eigenen Dienstleistungen verwendet habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040051.X01Im RIS seit
11.07.2002