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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer (Nachbarn) behaupten nicht, dass eine Anwendung des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 auf das geänderte Projekt ausgeschlossen wäre. Lediglich in diesem Fall könnte jedoch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Wesentlichkeit der Projektänderung und damit den Umstand, dass in Wahrheit ein "neuer" Antrag vorliege, verkannt, eine die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer berührende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden. Über die Frage der Anwendung des vereinfachten Verfahrens hinaus kommt den Beschwerdeführern nämlich kein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung ihrer materiellen Interessen und folglich auch kein Mitspracherecht in der Frage zu, ob eine Projektänderung als wesentlich oder unwesentlich zu qualifizieren ist. Eine andere Betrachtungsweise käme zwar dort in Betracht, wo durch eine Projektänderung eine Gesamtumwandlung des Projektes in dem Sinne erfolgt, dass dieses unter Bedachtnahme auf den Nachbarschutz sich gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt als aliud erweist. Dass dies im vorliegenden Fall so wäre, behauptet aber die Beschwerde selbst nicht.
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040050.X02Im RIS seit
19.08.2002