RS Vfgh 2004/1/9 B10/04

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Veröffentlicht am 09.01.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Feststellung gemäß §3 Abs7 UVP-G 2000, dass für die Errichtung eines Einkaufszentrums in Klagenfurt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Errichtung des Einkaufszentrums sind nicht rechtliche Folgewirkungen eines die Parteistellung in einem Feststellungsverfahren gemäß §3 Abs7 UVP-G 2000 verneinenden Bescheides, sondern könnten allenfalls aus der (den) das Projekt genehmigenden Entscheidung(en) der Behörde(n) erwachsen. Auch kann durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder bewirkt werden, dass für das Projekt ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist, noch würden die für die Genehmigung des Projektes zuständigen Behörden gehindert, antragsgemäß Verfahren zur Genehmigung des Projektes durchzuführen und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine solche zu erteilen; in derartigen Verfahren steht es der Beschwerdeführerin frei, allfällige rechtserhebliche Einwendungen gegen das Projekt zu erheben und gegen einen die Genehmigung erteilenden (letztinstanzlichen) Bescheid allenfalls Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erheben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B10.2004

Dokumentnummer

JFR_09959891_04B00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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