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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0258 E 21. September 1993 RS 2Stammrechtssatz
Nach § 6 ABGB darf einem Gesetz (einem Kollektivvertrag) in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Demgemäß hat jede Interpretation zunächst mit der wörtlichen Auslegung der strittigen Norm "in ihrem Zusammenhang", dh unter Beachtung der sachlich zusammengehörigen Normen, und der darin zum Ausdruck kommenden "Absicht des Gesetzgebers" (der Kollektivvertragsparteien) zu beginnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080048.X02Im RIS seit
07.10.2002