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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/08/0135 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0203 E 7. September 2005 2002/08/0204 E 7. September 2005Rechtssatz
Bei Prüfung der Pflichtversicherung nach dem vierten Absatz des § 4 ASVG ist zu beachten, dass im Zeitraum bis 31. Dezember 1997 dieser Pflichtversicherung eine solche nach § 4 Abs. 3 ASVG oder einem anderen Bundesgesetz und auch die potenzielle Versicherungsmöglichkeit nach dem § 2 Abs. 1 FSVG vorgeht. Im Zeitraum ab 1. Jänner 1998 geht der Pflichtversicherung freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG die Pflichtversicherung nach dem GSVG und dem FSVG - die klassische Sozialversicherung Selbstständiger - vor, sie ist aber auch dann nicht gegeben, wenn eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder wenn es sich um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. f B-KUVG handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001080107.X03Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017