RS Vfgh 2004/1/9 B1808/03

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Veröffentlicht am 09.01.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Begründung des Antrags

Abweisung des Antrags auf Nichtfestsetzung und Rückerstattung der Grunderwerbsteuer mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §17 GrEStG.

Da der Antragsteller den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht begründet hat, ist es dem Gerichtshof nicht möglich zu beurteilen, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal auch nicht erkennbar ist, welche Bedeutung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angesichts der offenbar bereits erfolgten Abgabenentrichtung zukommen soll.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1808.2003

Dokumentnummer

JFR_09959891_03B01808_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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