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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Begründung des Antrags
Abweisung des Antrags auf Nichtfestsetzung und Rückerstattung der Grunderwerbsteuer mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §17 GrEStG.
Da der Antragsteller den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht begründet hat, ist es dem Gerichtshof nicht möglich zu beurteilen, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal auch nicht erkennbar ist, welche Bedeutung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angesichts der offenbar bereits erfolgten Abgabenentrichtung zukommen soll.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1808.2003Dokumentnummer
JFR_09959891_03B01808_01