RS Vwgh 2002/6/5 99/08/0138

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §59 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Dem gemäß hat die Behörde den Beitragsschuldner aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend und entsprechend belegt, offen zu legen, um so bei der Bemessung des Beitragszuschlages - innerhalb der objektiven Grenzen - auch auf die wirtschaftliche Lage des Beitragsschuldners Bedacht nehmen zu können (Hinweis E 17. Dezember 1991, 91/08/0042). Erst wenn der Beitragsschuldner nach einer solchen Aufforderung seiner dadurch ausgelösten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, besteht für die Behörde keine Verpflichtung mehr, im Rahmen der Ermessensübung auf die wirtschaftliche Lage des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080138.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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