RS Vwgh 2002/6/5 97/08/0507

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0203 E 24. Juni 1997 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für ausländische Schulzeiten, die in Österreich als gleichwertig anerkannt bzw deren Abschlüsse nostrifiziert wurden, können keine Beiträge leistungswirksam nachentrichtet werden, weil gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG nur Zeiten eines Besuches einer INLÄNDISCHEN Schule bzw Hochschule - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Ersatzzeiten gelten. Eine analoge Anwendung muß schon mangels Vorliegens einer Regelungslücke verneint werden (Hinweis E 23.4.1996, 96/08/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080507.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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