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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/08/0203 E 24. Juni 1997 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Für ausländische Schulzeiten, die in Österreich als gleichwertig anerkannt bzw deren Abschlüsse nostrifiziert wurden, können keine Beiträge leistungswirksam nachentrichtet werden, weil gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG nur Zeiten eines Besuches einer INLÄNDISCHEN Schule bzw Hochschule - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Ersatzzeiten gelten. Eine analoge Anwendung muß schon mangels Vorliegens einer Regelungslücke verneint werden (Hinweis E 23.4.1996, 96/08/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080507.X01Im RIS seit
07.10.2002