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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Die zeitliche Inanspruchnahme eines Bürgermeister-Stellvertreters ist nicht ausreichend, dass sie jener entsprechen könnte, die mit dem Begriff der "Erwerbstätigkeit" in der Regel verbunden ist. Dies kommt einerseits dadurch zum Ausdruck, dass die zu erfüllenden Aufgaben im Wesentlichen nur in der Stellvertretung des Bürgermeisters bestehen, und dass andererseits für diese Tätigkeit nur erheblich geringere Bezüge als für die des Bürgermeisters vorgesehen sind (Hinweis E 15. November 2000, 2000/08/0133; E 22. Oktober 2001, 2001/19/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080015.X05Im RIS seit
07.10.2002