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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs3 Z5;Rechtssatz
Nach der zu § 26 Z 1 EStG 1988, der inhaltlich mit § 49 Abs 3 Z 5 ASVG übereinstimmt, ergangenen Rechtsprechung des VwGH, die insoweit auf diese Normen übertragbar ist (Hinweis Teschner/Widlar, Anmerkung 9 zu § 49 ASVG), ist unter einer typischen Berufskleidung eine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter bzw eine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen (Hinweis E 21. Dezember 1999, 99/14/0262; E 24. April 1997, 93/15/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080166.X01Im RIS seit
07.10.2002