RS Vwgh 2002/6/5 99/08/0166

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z5;
EStG 1988 §26 Z1;

Rechtssatz

Nach der zu § 26 Z 1 EStG 1988, der inhaltlich mit § 49 Abs 3 Z 5 ASVG übereinstimmt, ergangenen Rechtsprechung des VwGH, die insoweit auf diese Normen übertragbar ist (Hinweis Teschner/Widlar, Anmerkung 9 zu § 49 ASVG), ist unter einer typischen Berufskleidung eine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter bzw eine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen (Hinweis E 21. Dezember 1999, 99/14/0262; E 24. April 1997, 93/15/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080166.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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