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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der AntragstellerinRechtssatz
Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als unselbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 1.250,-- sowie als selbständig Erwerbstätige ein jährliches Reineinkommen iHv EUR 22.500,-- erzielt. Die Antragstellerin hat weiters Bankverbindlichkeiten iHv insgesamt EUR 23.300,--.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1798.2003Dokumentnummer
JFR_09959888_03B01798_01