RS Vfgh 2004/1/12 B1798/03

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Veröffentlicht am 12.01.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin

Rechtssatz

Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als unselbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 1.250,-- sowie als selbständig Erwerbstätige ein jährliches Reineinkommen iHv EUR 22.500,-- erzielt. Die Antragstellerin hat weiters Bankverbindlichkeiten iHv insgesamt EUR 23.300,--.

Entscheidungstexte

  • B 1798/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.01.2004 B 1798/03

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1798.2003

Dokumentnummer

JFR_09959888_03B01798_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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