RS Vwgh 2002/6/5 2002/08/0012

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3;
GdO OÖ 1990 §18a;
GdO OÖ 1990 §34 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die zeitliche Inanspruchnahme eines Fraktionsobmanns nach den Bestimmungen der OÖ Gemeindeordnung 1990 ist nicht ausreichend, dass sie jener entsprechen könnte, die mit dem Begriff der "Erwerbstätigkeit" im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechtes in der Regel verbunden ist. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass als Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit nur 15 % des Amtsbezuges des Bürgermeisters vorgesehen sind (Hinweis E 15. November 2000, 2000/08/0133; E 22. Oktober 2001, 2001/19/0048).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080012.X05

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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