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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Die zeitliche Inanspruchnahme eines Fraktionsobmanns nach den Bestimmungen der OÖ Gemeindeordnung 1990 ist nicht ausreichend, dass sie jener entsprechen könnte, die mit dem Begriff der "Erwerbstätigkeit" im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechtes in der Regel verbunden ist. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass als Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit nur 15 % des Amtsbezuges des Bürgermeisters vorgesehen sind (Hinweis E 15. November 2000, 2000/08/0133; E 22. Oktober 2001, 2001/19/0048).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080012.X05Im RIS seit
07.10.2002