RS Vwgh 2002/6/5 2002/08/0015

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/19/0048 E 22. Oktober 2001 RS 1 (Hier: keine Erwerbstätigkeit eines Vizebürgermeisters einer Tiroler Gemeinde; das Einkommen aus dieser Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit im Verständnis das § 12 Abs. 1 AlVG nicht entgegen.)

Stammrechtssatz

Mit einer Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist eine Erwerbstätigkeit gemeint. Gemeinsames Merkmal sowohl der selbstständig als auch der unselbstständig Erwerbstätigen ist, dass sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die (ihrem Typus nach) die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit voraus, dass bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen (Hinweis E 13. November 1990, 89/08/0229, VwSlg 13308 A/1990). Hier: keine Erwerbstätigkeit aufgrund des Amtes einer Stadträtin einer niederösterreichischen Stadtgemeinde, welche nicht über ein eigenes Statut verfügt; das Einkommen aus dieser Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit im Verständnis des § 12 Abs. 1 AlVG nicht entgegen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080015.X03

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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