Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §14 Abs5 Z2 idF 1992/416;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 96/08/0226 B 24. Jänner 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0277 5. Februar 2002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0077 E 20. Februar 2002 RS 2(hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Der Begriff "Familienzusammenführung" ist in erster Linie nach seiner Wortbedeutung auszulegen: Danach setzt eine Familienzusammenführung voraus, dass (1.) eine Familie vorliegt und diese (2.) getrennt ist. Der Begriff der Familienzusammenführung - in dem vom Gesetz selbst eingeschränkten Sinne in Beziehung ausschließlich zum anderen Ehegatten - umfasst jedoch nicht jede "Wiedervereinigung" von Ehepartnern nach einer vorübergehenden Trennung; von Familienzusammenführung wird im Allgemeinen nur dann gesprochen, wenn eine erstmalige oder wenn eine - durch Umstände, welche die Eheleute nicht beeinflussen können - unfreiwillige Trennung der Familie beendet werden soll. Das erstmalige Zusammenziehen mit einem bis dahin in seinem Heimatland wohnenden ausländischen Partner zB im Zuge einer Eheschließung stellt zweifelsfrei eine Familienzusammenführung in diesem Zusammenhang dar.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 FamilienzusammenführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080078.X01Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012