RS Vwgh 2002/6/5 2002/08/0078

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs5 Z2 idF 1992/416;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 96/08/0226 B 24. Jänner 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0277 5. Februar 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0077 E 20. Februar 2002 RS 2(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff "Familienzusammenführung" ist in erster Linie nach seiner Wortbedeutung auszulegen: Danach setzt eine Familienzusammenführung voraus, dass (1.) eine Familie vorliegt und diese (2.) getrennt ist. Der Begriff der Familienzusammenführung - in dem vom Gesetz selbst eingeschränkten Sinne in Beziehung ausschließlich zum anderen Ehegatten - umfasst jedoch nicht jede "Wiedervereinigung" von Ehepartnern nach einer vorübergehenden Trennung; von Familienzusammenführung wird im Allgemeinen nur dann gesprochen, wenn eine erstmalige oder wenn eine - durch Umstände, welche die Eheleute nicht beeinflussen können - unfreiwillige Trennung der Familie beendet werden soll. Das erstmalige Zusammenziehen mit einem bis dahin in seinem Heimatland wohnenden ausländischen Partner zB im Zuge einer Eheschließung stellt zweifelsfrei eine Familienzusammenführung in diesem Zusammenhang dar.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Familienzusammenführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080078.X01

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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