RS Vwgh 2002/6/5 99/08/0166

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z5;

Rechtssatz

Wird so genannte bürgerliche Kleidung (Zivilanzüge, Straßenkleidung) als Arbeitskleidung getragen, handelt es sich selbst dann nicht um typische Berufskleidung, wenn solche Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden oder wenn bei der Berufsausübung eine bestimmte bürgerliche Kleidung zwingend getragen werden muss (Hinweis E 28. November 2001, 96/13/0210). So handelt es sich bei einem als Arbeitskleidung einem Orchestermitglied überlassenen schwarzen Anzug nicht um typische Berufskleidung (Hinweis E 11. April 1984, 83/13/0048). (Hier: Die den Dienstnehmerinnen für die Arbeit in einer Dirndlstube als verpflichtend vorgeschriebene Kleidung unentgeltlich überlassenen Trachtenbekleidungsstücke, die mit keinen Beschriftungen oder Zeichen versehen sind, die einen Hinweis auf das Unternehmen des Dienstgebers erkennen lassen, gelten nicht als typische Berufskleidung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080166.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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