RS Vfgh 2004/1/16 B1698/03

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Veröffentlicht am 16.01.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die sofortige Bezahlung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für ihn verbunden wäre, da er einen Kredit aufnehmen müsste, der zusätzliche Kosten verursachen würde, die im Falle des Obsiegens nicht ersetzt würden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr darzulegen gehabt, warum die sofortige Entrichtung der rückständigen Abgaben in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend den Zinsaufwand ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten des Beschwerdeführers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1698.2003

Dokumentnummer

JFR_09959884_03B01698_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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