Index
E1ENorm
11957E048 EWGV Art48;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 96/08/0226 B 24. Jänner 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0277 5. Februar 2002Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH vom 5. Februar 2002, C-277/99 (Kaske), steht Art. 48 EGV einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, wonach Arbeitnehmer, die sich vor ihrer letzten Beschäftigung im Ausland mindestens 15 Jahre in diesem Mitgliedstaat aufgehalten haben, hinsichtlich der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sonderstellung haben. Die Voraussetzung einer 15-jährigen Aufenthaltsdauer in § 14 Abs. 5 zweiter Satz Z. 1 AlVG ist deshalb gemeinschaftsrechtswidrig und daher unangewendet zu lassen (zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts Hinweis Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, 5. Aufl., Rz 158 ff). § 14 Abs. 5 Z. 1 AlVG ist daher so zu lesen, dass es auf die Aufenthaltsdauer nicht ankommt. Als gegenüber der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 günstigere Voraussetzung für die Anrechnung (hier: deutscher) Versicherungszeiten bleibt somit, dass die betreffende Person vor ihrer letzten Beschäftigung im Ausland ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich gehabt hat. Damit besteht nach der - gemeinschaftsrechtskonform gelesenen - Regelung eine Erleichterung gegenüber der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für jene Personen, die vor Inanspruchnahme der Freizügigkeit in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, also in gewissem Sinne "zurückgekehrt" sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0277 Kaske VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080078.X03Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012