RS Vwgh 2002/6/5 2002/08/0078

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs5 Z2 idF 1992/416;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 96/08/0226 B 24. Jänner 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0277 5. Februar 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0077 E 20. Februar 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Eine unfreiwillige Trennung, nach deren Beendigung man von einer Familienzusammenführung sprechen könnte, liegt dann nicht vor, wenn sie durch die Lebensplanung der Ehepartner bedingt ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Trennung ausschließlich dadurch bedingt wäre, dass der Ehegatte der nunmehr Arbeitslosen aus beruflichen Gründen von Deutschland nach Österreich übersiedelte. Weder eine zeitverschobene noch eine zeitgleiche Übersiedlung der Eheleute nach Österreich könnte daher unter den Tatbestand der Familienzusammenführung subsumiert werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 unfreiwillige Trennung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080078.X02

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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