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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §20 Abs2 und Abs3Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach bereits erfolgter Rückstellung der Verwaltungsakten nach Beendigung des verfassungsgerichtlichen VerfahrensRechtssatz
Nach Rückstellung der Verwaltungsakten an die vorlegende Behörde sind diese nicht mehr Bestandteil des verfassungsgerichtlichen Aktes, daher kann in diese beim Verfassungsgerichtshof keine Akteneinsicht gewährt werden.
Schlagworte
VfGH / AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1129.2003Dokumentnummer
JFR_09959878_03B01129_2_01