RS Vfgh 2004/1/22 B1129/03

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Veröffentlicht am 22.01.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §20 Abs2 und Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach bereits erfolgter Rückstellung der Verwaltungsakten nach Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens

Rechtssatz

Nach Rückstellung der Verwaltungsakten an die vorlegende Behörde sind diese nicht mehr Bestandteil des verfassungsgerichtlichen Aktes, daher kann in diese beim Verfassungsgerichtshof keine Akteneinsicht gewährt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1129.2003

Dokumentnummer

JFR_09959878_03B01129_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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