RS Vwgh 2002/6/10 98/17/0301

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
30/01 Finanzverfassung

Norm

FremdenverkehrsG Slbg 1985 §30;
F-VG 1948 §5;
F-VG 1948 §7 Abs4;
F-VG 1948 §8 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0001 E 13. Oktober 1995 RS 6(hier: Gilt auch für Beiträge nach §§ 30ff Tiroler TourismusG 1991)

Stammrechtssatz

Die Verbandsbeiträge nach § 30 ff Slbg FremdenverkehrsG fließen dem jeweiligen Fremdenverkehrsverband, welcher als Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert ist, zu. Sie dienen der Finanzierung der Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes, nämlich der Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs, nicht jedoch der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften. Die Fremdenverkehrsverbandsbeiträge stellen daher keine Abgaben iSd F-VG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170301.X07

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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