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L74005 Fremdenverkehr Tourismus SalzburgNorm
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §30;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/17/0001 E 13. Oktober 1995 RS 6(hier: Gilt auch für Beiträge nach §§ 30ff Tiroler TourismusG 1991)Stammrechtssatz
Die Verbandsbeiträge nach § 30 ff Slbg FremdenverkehrsG fließen dem jeweiligen Fremdenverkehrsverband, welcher als Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert ist, zu. Sie dienen der Finanzierung der Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes, nämlich der Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs, nicht jedoch der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften. Die Fremdenverkehrsverbandsbeiträge stellen daher keine Abgaben iSd F-VG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170301.X07Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013