RS Vwgh 2002/6/10 97/17/0012

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

27/01 Rechtsanwälte
36 Wirtschaftstreuhänder
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

AHR §1 Abs1;
AHR §1 Abs2;
AHR §2 Abs1;
AHR §2 Abs3;
AHR §2 Abs4;
BWG 1993 §70 Abs7;
WTBO §44;

Rechtssatz

Die Einholung eines Gutachtens gemäß § 44 WTBO durch die Behörde befreit diese keinesfalls von der Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, der Einräumung von Parteiengehör sowie einer schlüssigen Begründung des gemäß § 70 Abs. 7 BWG zu erlassenden Bescheides. Der bloße Verweis auf das Ergebnis des von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erstatteten Gutachtens kann den verwaltungsverfahrensrechtlichen Mindestanforderungen an eine schlüssige Bescheidbegründung jedenfalls dann nicht genügen, wenn das Gutachten selbst diesen Anforderungen nicht entspricht. Das Gutachten der Kammer wird sich in der Regel auch ausschließlich auf die Frage der Angemessenheit der Entlohnung für die erbrachten Leistungen erstrecken. Ob diese Leistungen sämtlich für die Erfüllung der Aufgaben des Regierungskommissärs erforderlich waren, wäre hingegen von der Behörde zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170012.X04

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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