Index
L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
ASFINAGG 1982 Art2 §10 idF 1997/I/113;Rechtssatz
Die Verpflichtung des Bundes, für die Bereitstellung der für die Erfüllung der Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und ihres Eigenkapitals notwenigen Mittel zu sorgen, vermag daran, dass die Erzielung höherer Mauteinnahmen im wirtschaftlichen Interesse der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft liegt, nichts zu ändern; diese fungiert nicht als bloße Zahlstelle des Bundes, sondern erzielt durch den Tourismus in Tirol selbst wirtschaftliche Vorteile (vgl. zur Brenner Autobahn AG nach § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 135/1964 die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1976, 596/76, und vom 15. April 1983, 82/17/0026, 0027, 0076 und 0122; es liegt auch kein etwa von der dem Erkenntnis vom 15. Dezember 1976 zu Grunde liegenden Konstruktion abweichender Sachverhalt vor, der die Annahme einer Organschaft iSd § 2 Abs. 2 Z 2 UStG nahe legte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170301.X01Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013