RS Vwgh 2002/6/10 98/17/0301

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

ASFINAGG 1982 Art2 §10 idF 1997/I/113;
TourismusG Tir 1991 §2 Abs1 idF 1996/009;

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Bundes, für die Bereitstellung der für die Erfüllung der Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und ihres Eigenkapitals notwenigen Mittel zu sorgen, vermag daran, dass die Erzielung höherer Mauteinnahmen im wirtschaftlichen Interesse der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft liegt, nichts zu ändern; diese fungiert nicht als bloße Zahlstelle des Bundes, sondern erzielt durch den Tourismus in Tirol selbst wirtschaftliche Vorteile (vgl. zur Brenner Autobahn AG nach § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 135/1964 die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1976, 596/76, und vom 15. April 1983, 82/17/0026, 0027, 0076 und 0122; es liegt auch kein etwa von der dem Erkenntnis vom 15. Dezember 1976 zu Grunde liegenden Konstruktion abweichender Sachverhalt vor, der die Annahme einer Organschaft iSd § 2 Abs. 2 Z 2 UStG nahe legte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170301.X01

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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