RS Vwgh 2002/6/10 2001/17/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0433 B 20. Dezember 1999 RS 1 (hier ohne vorletzten und letzten Satz; Zustellung an die "Ing. HD HandelsgesmbH", die gleichfalls nicht existierte.)

Stammrechtssatz

Die angefochtene Erledigung ist an die "Fa. D HandelsgesmbH."

gerichtet. Nach dem Beschwerdevorbringen ist der Bf Einzelkaufmann. Die in der angefochtenen Erledigung als Empfänger bezeichnete Gesellschaft mit beschränkter Haftung existiert nicht. Daraus folgt, dass ein Bescheid gegenüber dem Bf nicht erlassen wurde. Die Zustellung der Erledigung an das nach dem Beschwerdevorbringen nicht existierende rechtliche Gebilde "Fa. D HandelsgesmbH."

entfaltete keine Rechtswirkungen. Eine derartige Erledigung ist als Nichtbescheid anzusehen. Da die angefochtene Erledigung gegenüber dem Bf nicht ergangen war, mangelte es diesem an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieselbe. Die dessen ungeachtet eingebrachte Beschwerde war gem § 34 Abs 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170065.X02

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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