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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Die Erlassung eines vorläufigen Bescheides setzt eine im Tatsachenbereich vorliegende Ungewissheit darüber voraus, ob ein bestimmter abgabenrechtlicher Anspruch entstanden ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170039.X01Im RIS seit
22.10.2002