RS Vwgh 2002/6/10 2002/17/0039

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;

Rechtssatz

Die Erlassung eines vorläufigen Bescheides setzt eine im Tatsachenbereich vorliegende Ungewissheit darüber voraus, ob ein bestimmter abgabenrechtlicher Anspruch entstanden ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170039.X01

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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