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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 1998 §45 Abs4;Rechtssatz
Stattgebung - Untersagung einer Bauanzeige - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durchaus eingegriffen, ihr wurde damit nämlich die Errichtung einer Werbetafel untersagt. Dies hat insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Voraussetzungen zu ihrer behördlichen Entfernung im Grunde des § 46 Abs. 1 und 3 der Tiroler BauO 1998 und zur Bestrafung wegen gemäß § 54 Abs. 1 lit. t Tiroler BauO 1998 durchaus die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei verändert. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid daher einem Vollzug und auch der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (Hinweise B 23. 10. 2001, AW 2001/06/0024, und zu den insoweit vergleichbaren Fällen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Untersagung gemäß § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 2 LMG 1975 die B 02. 03. 1995, AW 95/10/0006, B 05. 06. 1997, AW 97/10/0013).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002060005.A01Im RIS seit
29.08.2002