RS Vwgh 2002/6/10 2001/17/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §119 Abs1
LAO OÖ 1984 §89 Abs1
LAO OÖ 1984 §91 Abs1
LAO OÖ 1996 §90 Abs1
LAO OÖ 1996 §92 Abs1
ROG OÖ 1994 §25 Abs3 Z3

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Grundstück gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 OÖ ROG als bebaut gilt, ist von der Abgabenbehörde gemäß § 89 Abs. 1 OÖ LAO amtswegig zu ermitteln. Zwar korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Freilich ist es auch in diesem Fall Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung der Sache noch benötigt werden, und sie aufzufordern, hiefür Beweise anzubieten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass einer der Fälle erhöhter Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen, wie sie bei Stoll, BAO II, 1273 ff, angeführt sind, in diesem Zusammenhang nicht vorlag. Insoweit die Verwaltungsbehörden daher gehindert gewesen wären, die auf Basis der oben dargelegten Rechtsauffassung maßgeblichen Feststellungen ohne Mitwirkung der Beschwerdeführer zu treffen, wären sie gehalten gewesen, letztere zu entsprechendem Vorbringen anzuhalten. Das Erkenntnis vom 18. Juni 2001, 2001/17/0049, steht diesen Aussagen nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170206.X05

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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