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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Handelt es sich bei der Erledigung nicht um einen Bescheid, so kommt auch keine Berichtigung derselben gemäß § 62 Abs. 4 AVG in Betracht, weil die Berichtigung eines Bescheides das Vorliegen eines solchen voraussetzt. Nichts anderes gilt für die Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z 1 MOG. Auch eine Abänderung auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung setzt das Vorliegen eines gegen den Adressaten des Abänderungsbescheides ergangenen abzuändernden Bescheides in der gleichen Sache voraus.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170065.X03Im RIS seit
22.10.2002