RS Vwgh 2002/6/10 2001/17/0065

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
MOG 1985 §103 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Handelt es sich bei der Erledigung nicht um einen Bescheid, so kommt auch keine Berichtigung derselben gemäß § 62 Abs. 4 AVG in Betracht, weil die Berichtigung eines Bescheides das Vorliegen eines solchen voraussetzt. Nichts anderes gilt für die Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z 1 MOG. Auch eine Abänderung auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung setzt das Vorliegen eines gegen den Adressaten des Abänderungsbescheides ergangenen abzuändernden Bescheides in der gleichen Sache voraus.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170065.X03

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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