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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Im Falle der Säumnis von Behörden der Selbstverwaltung im eigenen Wirkungsbereich werden die staatlichen (Aufsichts-)Behörden von der Rechtsprechung nicht als sachlich in Betracht kommende Oberbehörden betrachtet. Im vorliegenen Fall hat der Antragsteller in seinem Devolutionsantrag eine Säumnis der "Gemeinde" geltend gemacht. Vor dem eben dargestellten rechtlichen Hintergrund ist dieser Antrag gesetzeskonform dahingehend zu deuten, dass der Antragsteller die Säumnis der erstinstanzlichen Gemeindebehörde, also des Bürgermeisters, geltend machen wollte. Er hat seinen Devolutionsantrag auch entsprechend der Anordnung des § 232 Abs. 2 letzter Satz, erster Halbsatz, Stmk LAO unmittelbar bei der (zuständigen) Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Wenn er in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich die verba legalia, er verlange den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, gebraucht hat, sondern diese als "Oberbehörde" bezeichnete, so war dies durchaus nicht unverständlich. Selbst wenn der Antrag aber in dieser Hinsicht eine gewisse Unklarheit aufgewiesen hätte, wäre es dem Gemeinderat keinesfalls gestattet, diesem Antrag den für den Antragsteller ungünstigsten Inhalt dergestalt zu unterstellen, dass letzterer den Übergang der Entscheidungspflicht vom Bürgermeister auf die Steiermärkische Landesregierung begehren würde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170063.X05Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017