RS Vwgh 2002/6/10 2002/17/0063

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §54b;
EO §54c Abs1;

Rechtssatz

Der vom Exekutionsgericht bei Erteilung der Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren einzuhaltende Prüfungsmaßstab, welcher seinerseits im Rekursverfahren vom Rekursgericht nachgeprüft wird, ergibt sich aus § 54b EO. Er umfasst nicht die materielle Richtigkeit der Beurkundungen in einem vollstreckbaren Rückstandsausweis. Gemäß § 54c Abs. 1 zweiter Satz EO kann mit Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung nur geltend gemacht werden, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass dieser nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Auch diese Prüfung umfasst nicht die Frage, ob ein bestehender vollstreckbarer Rückstandsausweis in merito zu Recht eine

vollstreckbare Abgabenforderung beurkundete oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170063.X04

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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