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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Falle des nachträglichen Wegfalles einer Zulässigkeitsvoraussetzung für einen gestellten Antrag ist dieser von der zuständigen Behörde zurückzuweisen, wie dies auch für einen von Vornherein unzulässigen Antrag gilt (vgl zur erstgenannten Konstellation das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, 99/21/0159, sowie ganz allgemein zur Verpflichtung, unzulässige Anträge zurückzuweisen, das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170063.X06Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017