RS Vwgh 2002/6/10 2002/17/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle des nachträglichen Wegfalles einer Zulässigkeitsvoraussetzung für einen gestellten Antrag ist dieser von der zuständigen Behörde zurückzuweisen, wie dies auch für einen von Vornherein unzulässigen Antrag gilt (vgl zur erstgenannten Konstellation das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, 99/21/0159, sowie ganz allgemein zur Verpflichtung, unzulässige Anträge zurückzuweisen, das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170063.X06

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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