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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss vom 12. Dezember 2001, B 209/98-5, sind beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot entstanden. Insbesondere handelt es sich bei der Energieabgabenvergütung um eine gerade energieaufwändig produzierende Betriebe gegenüber anderen Betrieben begünstigende Regelung (mag sie auch keine unzulässige Beihilfe darstellen; vgl hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001, B 2251/97), sodass die zu einem späteren Wirksamwerden eben dieser Begünstigung führende Regelung des § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegend nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt. Im Hinblick auf den auch vom Verfassungsgerichtshof hervorgehobenen begünstigenden Charakter des § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG ist die hier zu beurteilende Rechtslage mit jener, die dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2001, B 1363/01-8 (betreffend das verfassungsrechtliche Gebot, den Zeitpunkt der Abgabenentrichtung in zeitlicher Nähe zur Verwirklichung des Abgabentatbestandes vorzusehen, und die Bedeutung dieses Verfassungsgebotes für die Zulässigkeit der Anordnung von Einkommensteuervorauszahlungen durch den einfachen Gesetzgeber), zu Grunde liegt, nicht vergleichbar. Nichts anderes gilt für die in § 3 Abs. 2 letzter Satz ErdAbgG vorgesehene Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung. Diese Vorschrift bezweckt offenkundig, jenes Erdgas von der Besteuerung auszunehmen, welches entweder zur Herstellung von Elektrizität (die ihrerseits dann einer Besteuerung unterliegt) oder aber auf "nichtenergetische" Weise verwendet wird. Sie ist von ihrer Zielsetzung her mit der begünstigenden Norm des § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG nicht vergleichbar. Eine unterschiedliche Behandlung in Ansehung des Zeitraumes, für den jeweils diese Vergütungen erfolgen können, erscheint daher nicht unsachlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170039.X02Im RIS seit
22.10.2002