RS Vwgh 2002/6/10 2002/17/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0131 B 12. März 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offenläßt, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (Hinweis E 12.3.1990, 839/76 VwSlg 9112/A).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170025.X01

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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