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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ist der Inhalt eines Spruches eines Bescheides zweifelhaft, so ist dessen Sinn aus dem Zusammenhalt zwischen Spruch und Begründung des Bescheides zu erschließen.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170025.X02Im RIS seit
22.10.2002