RS Vwgh 2002/6/10 2002/17/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Inhalt eines Spruches eines Bescheides zweifelhaft, so ist dessen Sinn aus dem Zusammenhalt zwischen Spruch und Begründung des Bescheides zu erschließen.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170025.X02

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten