RS Vfgh 2004/1/29 B1664/03

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten des in Aussicht genommenen Verfahrens

Rechtssatz

Die Antragstellerin bezieht als Pensionistin ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.100 Euro und eine Witwenpension der Ärztekammer für Wien in der Höhe von 277 Euro (brutto). Zudem ist sie Miteigentümerin eines Einfamilienhauses; der zuletzt vom Finanzamt Salzburg-Land im Jahre 1993 festgestellte Einheitswert beträgt 548.000 S. Sie ist verwitwet und hat keine Unterhaltspflichten.

Kein Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe auch bei Berücksichtigung des negativen Kontosaldos in der Höhe von 22.912,25 Euro und monatlichen Wohnungskosten von insgesamt 542,26 Euro.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1664.2003

Dokumentnummer

JFR_09959871_03B01664_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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