RS Vwgh 2002/6/11 98/01/0394

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber hat in der Berufung vorgebracht, dass er sowohl wegen seines "moderat-islamischen Lebensstils" als auch wegen seiner Einstufung als "francophone" zu dem durch die Islamisten akut gefährdeten Personenkreis zähle. Von daher kann ohne eine auf entsprechenden Ermittlungen beruhenden Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen nicht gesagt werden, dass der Asylwerber (nur) "befürchtet, der Pflicht, den Militärdienst zu leisten, nachkommen zu müssen" und (sonst) keiner Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. die Algerien betreffende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z. B. die Erkenntnisse vom 19. Juni 2001, Zl. 2000/01/0170, vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, und vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0380).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998010394.X01

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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