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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der Asylwerber hat in der Berufung vorgebracht, dass er sowohl wegen seines "moderat-islamischen Lebensstils" als auch wegen seiner Einstufung als "francophone" zu dem durch die Islamisten akut gefährdeten Personenkreis zähle. Von daher kann ohne eine auf entsprechenden Ermittlungen beruhenden Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen nicht gesagt werden, dass der Asylwerber (nur) "befürchtet, der Pflicht, den Militärdienst zu leisten, nachkommen zu müssen" und (sonst) keiner Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. die Algerien betreffende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z. B. die Erkenntnisse vom 19. Juni 2001, Zl. 2000/01/0170, vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, und vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0380).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998010394.X01Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010