RS Vwgh 2002/6/11 2001/01/0266

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/20/0381 E 31. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 geforderte Offensichtlichkeit ist so zu verstehen, dass nur Fälle "qualifizierter Unglaubwürdigkeit" erfasst werden und eine "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Asylwerbers nicht zur Anwendung dieses Tatbestandes führt. Gelangt die Asylbehörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten ist, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht ist, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 leg.cit. als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen (vgl. das E vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010266.X01

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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