RS Vwgh 2002/6/11 2000/01/0426

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs5 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Mag auch der Fremde in Anbetracht der Gesamtdauer seines Aufenthaltes in Österreich und seiner beschäftigungsrechtlichen Verankerung eine nachhaltige berufliche Integration aufweisen, so vermag das Ausmaß der beruflichen Integration nicht den Mangel an persönlicher Integration, auf die die Materialien zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 ebenfalls hinweisen, aufzuwiegen. Der Fremde lässt die Feststellungen, wonach seine Ehegattin und Kinder in der Türkei lebten, unbestritten, sodass von keiner besonderen persönlichen Verankerung im Inland ausgegangen werden kann, zumal er auch nicht behauptet, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder mittlerweile im Bundesgebiet befänden (Hinweis: Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2001/01/0057), oder sonstige Umstände ins Treffen führt, die eine persönliche Verankerung in gleichwertiger Weise herstellen würden (dass etwa seine Eltern oder Geschwister in Österreich lebten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010426.X05

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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