RS Vwgh 2002/6/11 98/01/0394

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Einer von nicht staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung kann nicht in allen Fällen bereits dann die Asylrelevanz abgesprochen werden, wenn sich der Asylwerber nicht an staatliche Stellen um Hilfe gewendet hat. Wenn nämlich bereits von vornherein klar wäre, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen, so ist es nicht erforderlich, den - aussichtslosen - Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Juni 2001, Zl. 2000/01/0170, vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, und vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0380).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998010394.X02

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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