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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BWG 1993 §41 Abs3 idF 1998/I/011;Rechtssatz
§ 41 Abs 3 BWG 1993 verlangt als Voraussetzung einer Anordnung das Vorliegen eines begründeten Verdachtes dahin, dass die bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei (§§ 165, 278a StGB) dienen soll. Zu beurteilen ist dabei, ob auf Basis der bei Erteilung der Anordnung der Behörde zur Verfügung gestandenen bzw. ihr bekannten Informationen die Annahme, es lägen - aus ihrer Sicht - ausreichende Anhaltspunkte für einen begründeten Verdacht vor (ex-ante Betrachtung), als gerechtfertigt erscheint. Das Vorliegen eines begründeten Verdachtes erfordert eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende qualifizierte Wahrscheinlichkeit, die durch objektive Umstände nahe gelegt (Fremuth, Bankwesengesetz, 2. Auflage , Rz 7 zu § 40) und durch entsprechende Beweisergebnisse untermauert sein muss (vgl. das Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/01/0232, mit weiteren Judikaturnachweisen). Dabei ist u.a. zu beachten, dass es für den Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 StGB - anders als es der Tatbestand des § 278a Abs 2 StGB verlangt, der verschiedene Begehungsweisen in Bezug auf Vermögensbestandteile einer kriminellen Organisation unter Strafe stellt - eines (begründeten) Verdachtes hinsichtlich einer Vortat bedarf, der der "zu waschende" Vermögensbestandteil entstammen soll; ein solcher Verdacht kann aber - bei Verdacht des Vorliegens auch der übrigen Tatbestandsmerkmale - etwa schon dann angenommen werden, wenn die Herkunft des Geldes nicht offen gelegt wird (vgl. OGH 5.12.1995, 14 Os 181/95). Hier betreffend die erstmitbeteiligte Gesellschaft hinsichtlich einer Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 BWG 1993 sowie die nachfolgende Aufrechterhaltung der Kontosperre des Kontos der erstmitbeteiligten Partei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010437.X02Im RIS seit
18.09.2002