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41/02 MelderechtNorm
HauptwohnsitzG 1994 Art7 Z3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer ab 17. April 1993 für einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Monaten keine ausreichende Inlandsbeziehung aufwies, sodass ein allenfalls bis 16. April 1993 vorhandener Wohnsitz ab diesem Zeitpunkt aufgegeben war. Durch die Aufgabe des Wohnsitzes im Bundesgebiet trat eine Unterbrechung der Wohnsitzfrist des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG 1985 ein. Daraus folgt, dass die vor der Unterbrechung in Österreich zugebrachten Zeiträume bei der Berechnung der Wohnsitzdauer nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG 1985 unberücksichtigt zu bleiben haben (Hinweis: Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, Zl. 97/01/0193, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010426.X02Im RIS seit
08.08.2002