RS Vwgh 2002/6/11 2001/01/0526

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0527 E 11. Juni 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0348 E 4. April 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0056, ausgesprochen hat, führt die Änderung der Verhältnisse im Kosovo seit dem 20. Juni 1999 (vgl. dazu das E vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359) nicht zwingend dazu, dass einem aus dem Kosovo stammenden Asylwerber die Gewährung von Asyl versagt werden müsste. Vielmehr kann solchen Personen aus anderen, auf die nunmehrige Ordnungsmacht (Organe der Vereinten Nationen) bezogenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zukommen, insbesondere wenn diese nicht in der Lage sein sollte, asylrelevante Verfolgungshandlungen von dritter Seite hintanzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010526.X02

Im RIS seit

23.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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