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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Fällt die Entscheidungspflicht nach Einbringung der Säumnisbeschwerde - innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG oder danach - in anderer Weise als durch ihre Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weg, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0395, mwN).
Hier: Durch die Zurückziehung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag weggefallen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010556.X01Im RIS seit
11.02.2004Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018