RS Vwgh 2002/6/11 2001/01/0556

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art132;
StbG 1985 §6 Abs1 Z2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Fällt die Entscheidungspflicht nach Einbringung der Säumnisbeschwerde - innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG oder danach - in anderer Weise als durch ihre Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weg, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0395, mwN).

Hier: Durch die Zurückziehung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag weggefallen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010556.X01

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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