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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verwaltungsübertretungen des Einbürgerungswerbers keine besonders gravierenden Verstöße darstellten. So liegt ihm insbesondere zur Last, im Jahre 1990 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 28 km/h überschritten zu haben und im selben Jahr in Folge unzureichenden Seitenabstandes beim Überholen einen Mopedlenker zu Sturz gebracht zu haben. Weiters liegen den Bestrafungen im Jahre 1992 die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h und im Jahre 1996 die Überschreitung einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h zu Grunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010190.X03Im RIS seit
18.10.2002