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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der Asylwerber wandte sich in der Berufung ausführlich und konkret gegen die Argumentation des Bundesasylamtes in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Mit dem bloßen Verweis auf eben diese Begründung findet eine solche Berufung keine dem Gesetz entsprechende Erledigung. Davon abgesehen hat sich der Asylwerber in der Berufung auf ein neues Beweismittel - nämlich einen sowohl für die Frage einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr als auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht unbeachtlichen Bericht einer Menschenrechtsorganisation - gestützt, sodass der unabhängige Bundesasylsenat allein schon aus diesem Grund auch verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.
Schlagworte
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010489.X01Im RIS seit
08.08.2002