RS Vwgh 2002/6/11 2000/01/0489

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber wandte sich in der Berufung ausführlich und konkret gegen die Argumentation des Bundesasylamtes in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Mit dem bloßen Verweis auf eben diese Begründung findet eine solche Berufung keine dem Gesetz entsprechende Erledigung. Davon abgesehen hat sich der Asylwerber in der Berufung auf ein neues Beweismittel - nämlich einen sowohl für die Frage einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr als auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht unbeachtlichen Bericht einer Menschenrechtsorganisation - gestützt, sodass der unabhängige Bundesasylsenat allein schon aus diesem Grund auch verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010489.X01

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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