Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Festsetzung der Fremdenverkehrsverbandsbeiträge für die Jahre 1998 bis 2000 für eine Betriebstätte der beschwerdeführenden Gesellschaft.
Zur Begründung des Antrags wird ausgeführt, daß in Anbetracht der Kostenstruktur der antragstellenden Gesellschaft die Bezahlung der vorgeschriebenen Beträge ihre derzeitigen und mittelfristigen finanziellen Möglichkeiten übersteigen würde, weil die ihr zugerechneten Umsätze reine Verrechnungsumsätze seien, es sich bei diesen Umsätzen um Vermittlungsumsätze handle, die antragstellende Gesellschaft aus der treuhändigen Verrechnung keinerlei Nutzen ziehen würde, diese Umsätze immer exakt in gleicher Höhe, zum Nominalwert, ohne eigene Wertschöpfung weiterverrechnet würden, es sich bei den Umsätzen um vermittelte, nicht aber um erzielte Umsätze handle und somit die Einbeziehung dieser Umsätze in die Berechnungsgrundlage und die sich daraus errechneten Verbandsbeiträge konfiskatorischen Charakter hätten und einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums annehmen ließen.
Da die antragstellende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §156 Sbg LAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl VfSlg 16065/2001).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1150.2003Dokumentnummer
JFR_09959795_03B01150_01