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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67c;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anordnungen gemäß § 41 Abs. 3 BWG 1993 sowie die nachfolgende Aufrechterhaltung der Kontosperre des Kontos der erstmitbeteiligten Partei, dessen Verfügungsberechtigter der Zweitmitbeteiligte sei, für rechtswidrig erklärt. Allein die Eigenschaft des Zweitmitbeteiligten als Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Gesellschaft führte nicht dazu, dass durch die Anordnungen auch in seine Rechte eingegriffen worden wäre. Die Beschwerde des Zweitmitbeteiligten wäre daher vom unabhängigen Verwaltungssenat zurückzuweisen gewesen. Für die von ihm dem Zweitmitbeteiligten gegenüber getroffene Sachentscheidung war der unabhängige Verwaltungssenat demnach nicht zuständig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010437.X03Im RIS seit
18.09.2002