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41/02 MelderechtNorm
HauptwohnsitzG 1994 Art7 Z3;Rechtssatz
Nach Art. VII Z 3 des Hauptwohnsitzgesetzes gilt für Zeiten vor seinem Inkrafttreten als Hauptwohnsitz der ordentliche Wohnsitz. Ausgehend von der Begriffsbestimmung des § 5 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 erforderte dieser den freiwilligen, faktischen Aufenthalt an einem bestimmten Ort mit der Absicht, an diesem den Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Betätigung zu begründen (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II, S 114 mwN). Die Aufgabe eines Wohnsitzes wird allgemein dann der Fall sein, wenn eines der für das Vorliegen des Wohnsitzes wesentlichen Merkmale (dauernder Aufenthalt, Freiwilligkeit, Absicht des Verbleibens) wegfällt. Jedenfalls setzt die Aufgabe eines Wohnsitzes nicht notwendig die Begründung eines neuen Wohnsitzes voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010426.X01Im RIS seit
08.08.2002